BAUDENKMALE | |
DENKMALSCHUTZ | |
D | as Denkmalschutzgesetz von Berlin (DSchG Bln) geht davon aus, daß die Denkmal-Eigenschaft eines Gebäudes, eines Denkmalbereiches, einer Gartenanlage oder eines Bodendenkmals im Objekt selbst begründet liegt. |
Dabei kann das auf verschiedener Ursache beruhen, z.B. auf der hohen Qualität der Gestaltung, der Originalität, oder auch der zeitgeschichtlichen Bedeutung. Beurteilt wird deshalb aus geschichtlichen, künstlerischen, bautechnischen, wissenschaftlichen oder stadtgestalterischen Gesichtspunkten. In der Regel sind die Objekte, die als denkmalwert erkannt wurden, in der Denkmalliste aufgenommen worden. Diese kann allerdings nie endgültig sein. Oft erkennt erst die nächste Generation den besonderen Denkmalwert und leider ist es nicht ganz auszuschließen, daß auch mal ein Denkmal nicht erhalten werden kann. Ansprechpartner und Genehmigungsbehörde für alle Neuköllner Denkmalbelange ist die Untere Denkmalschutzbehörde im Rathaus Neukölln, Karl-Marx-Straße 83, Zimmer A 450, Telefon 68092667 (Herr Dahms). Genehmigungspflichtig ist jede Veränderung am Bild, an der Konstruktion, an der Nutzung und in der Umgebung eines Bau- oder Gartendenkmals. Denkmalschutz ist eine hohe Kulturverpflichtung für die Allgemeinheit. Der Gesetzgeber hat zum Schutz der Denkmale bei Verstößen gegen das Gesetz Geldbußen bis zu einer Million Deutsche Mark vorgesehen. Im Regelfall obliegt dem Eigentümer jede Verpflichtung zum Erhalt des Denkmals. Allerdings gibt es für Mehraufwendungen Steuererleichterungen und in seltenen Ausnahmen evtl. auch direkte Zuwendungen vom Landesdenkmalamt, Telefon 20359437 (Herr Fuchs). Dieses berät auch Architekten und Eigentümer bei schwierigen Problemen mit ihrem Denkmal. Zuweilen glauben Bürger, es käme allein auf das äußere Bild an, das unter Schutz steht. Das ist ein Irrtum. Im Grundsatz ist jedes Baudenkmal ein Zeugnis seiner Zeit, des Geschmacks seiner Zeit, der Baustoffe und seiner Handwerks- und Haustechnik. Es kann leider nicht generell gesagt werden, welche Veränderungen aus denkmalrechtlicher Sicht noch hingenommen werden können. Das öffentliche Interesse am äußeren Bild ist meist deutlich höher als am vollständigen Erhalt aller Details im Hausinnern. Das Austauschen von Fenstern und Haustüren wird allerdings von der Denkmalpflege immer als sehr problematisch angesehen und ist in der Regel unnötig. Übrigens ist auch in der Umgebung eines Bau- oder Gartendenkmals bei baulichen Veränderungen auf dieses Rücksicht zu nehmen. Wir hoffen, daß dieses Heft dazu beiträgt, das Bewußtsein zu wecken, daß Denkmalschutz als kulturelle Aufgabe von allen Bürgern mitgetragen werden sollte. Klaus-D. Dahms |