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Mit der Pressemitteilung Nr. 93/2011 verbreitet die Pressestelle der Berliner Strafgerichte eine Darstellung zu der Einstellung eines Verfahrens wegen Abgabe von Alkohol an eine Jugendliche, in der leider einige Fehler unterlaufen sind.

Die Behauptung, dass ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes die Jugendliche aufgefunden habe, ist falsch. Es handelte sich um einen Mitarbeiter der freiwilligen Arbeitsgruppe Jugendschutz des Bezirksamtes Neukölln. Diese gehört nicht zum Ordnungsamt.

Das Verfahren wurde nicht auf den 28. April 2011 terminiert und dann auf den 16. August 2011 verschoben, sondern der Termin vom 28. April 2011 wurde auf den 19. Mai 2011 verlegt und dieser auf den 16. August 2011 erneut verschoben.

Die Behauptung, dass ein Vertreter des Bezirksamtes Neukölln trotz einer entsprechenden Terminsnachricht nicht zum Termin erschien, ist falsch. Der zum Termin als Zeuge geladene Mitarbeiter war anwesend und hat auch ausgesagt.

Das Ordnungsamt als den Bußgeldbescheid erlassende Verwaltungsbehörde wurde mit Schreiben vom 10.05.2011 ausdrücklich von der Teilnahme am Termin befreit, nachdem es mit einer Ladung vom 29.04.2011 “in den Formularen wohl zu einem Fehler gekommen war” (Amtsgericht). In dem Schreiben vom 10.05.2011 wird weiter ausgeführt, dass lediglich die betroffene Jugendliche, ihr Begleiter und der erwähnte Mitarbeiter der Arbeitsgruppe Jugendschutz als Zeugen geladen sind.

In der Presseerklärung wird behauptet, dass die Jugendliche und ihr Begleiter erklärt hätten, dass sie nicht wüssten, von wem sie den Alkohol bekommen haben. Nach dem Bericht einer Prozessbeobachterin ist diese Darstellung falsch. Die Jugendliche hat vielmehr ausgesagt, dass sie die Getränke aus der Karte beim Kellner bestellt und sie sie auch von diesem serviert bekommen hat. Sie beschrieb den Kellner so, dass es sich nach Angabe des Geschäftsführers um seinen Sohn gehandelt haben müsste, der an diesem Tag in dem Lokal tätig war.

Unstreitiger Sachverhalt ist, dass die Jugendliche in dem Lokal den Alkohol zu sich genommen hat. Es geht lediglich um die Frage, wer ihn ihr gegeben hat. Irgendwelche Erwachsene oder der Kellner.

In der Presseerklärung wird von einer dünnen Beweislage gesprochen. Wenn die Justiz eine Beweislage für dünn hält, bei der eine Jugendliche mit 1,4 Promille beim Auffinden, im Rahmen der schriftlichen Zeugenbefragung und mündlich während der Hauptverhandlung dreimal bestätigt, wo, wann und welchen Alkohol sie verzehrt hat, wie er von ihr bestellt wurde und welche Servicekraft ihn serviert hat, dann können und sollten die Jugendschutzeinsätze in den Bezirksämtern eingestellt werden.

Es ist bedauerlich, dass die Justiz durch verschleiernde Erklärungen versucht, die Schuld an der Einstellung des Verfahrens dem Bezirksamt Neukölln zuzuschieben.

BA Neukölln, 30.8.2011