Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung
Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung des Bezirksamtes Neukölln von Berlin vom 25.04.2014 zum Schutz gegen die „Amerikanische Faulbrut“
(Bienenseuchen-Verordnung vom 03.11.2004, BGBl. I S. 2738)
-Festlegung eines Sperrbezirks
Am 25.04.2014 wurde in zwei Bienenhaltungen im Bezirk Berlin-Neukölln der Ausbruch der „Amerikanischen Faulbrut“ amtlich festgestellt.
Die Allgemeinverfügung wird erlassen aufgrund der §§ 13 und 18 – 30 des Tierseuchengesetzes vom 22.06.2004 (BGBL. I S. 1260, 3588) sowie der §§ 2 – 12 der Bienenseuchen-Verordnung vom 03.11.2004 (BGBL. I S. 2738) und der hierzu ergangenen Ausführungshinweise.
1. Aufgrund der amtlichen Feststellung des Ausbruchs der „Amerikanischen Faulbrut“ in zwei Bienenhaltungen in Berlin-Neukölln / Ortsteil Britz, wird um die Seuchenbetriebe ein Sperrbezirk von mindestens 1000 m Radius nach § 10 Abs. 1 Bienenseuchen-Verordnung festgelegt.
2. Der Sperrbezirk liegt innerhalb folgender Grenzen:
Osten: Fritz-Erler-Allee, Gutschmidtstraße, Buckower Damm, Britzer Damm
Norden: Tempelhofer Weg, Gradestraße
Westen: Rixdorfer Straße, Grüntenstraße, Nebelhornweg, Furkastraße, Klausenpass, Tauernallee
Süden: Quarzweg, Marienfelder Chaussee, Alt-Buckow, Johannisthaler Chaussee
3. Alle Besitzer von Bienenvölkern innerhalb dieses Sperrbezirks haben unverzüglich nach Bekanntwerden dieser Allgemeinverfügung dem Ordnungsamt Neukölln, Veterinär- und Lebensmittelaufsicht, den Standort ihrer Bienenstände mitzuteilen. (Tel. 90239-2717, FAX 90239-3732, E-Mail: )
4. Für den Sperrbezirk werden folgende Schutzmaßregeln festgelegt:
4.1 Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich untersuchen zu lassen. Diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen. Die Untersuchungen erfolgen kostenfrei.
4.2 Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
4.3 Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden. Ausnahmen können unter Einhaltung bestimmter Bedingungen durch das Veterinäramt zugelassen werden und dort beantragt werden.
4.4 Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
Diese Anordnung gilt, gemäß Â§ 41 Abs. 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, am auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Gemäß Â§ 41 Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz wird nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gemacht.
Die Anordnung ergeht mit der üblichen Rechtsmittelbelehrung, ist jedoch auf Grund von § 80 Tierseuchengesetz i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbar. Die Allgemeinverfügung liegt mit ausführlicher Begründung und Rechtsbehelf im Bezirksamt Neukölln von Berlin, Abteilung Finanzen und Wirtschaft –Ordnungsamt-, Fachbereich Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, Juliusstr. 67-68, 12051 Berlin aus und kann zu den üblichen Öffnungszeiten eingesehen oder erfragt werden.
Für weitere Auskünfte steht zur Verfügung:
Dr. Bornemann (Amtstierarzt)
Telefon: 030-90239-2717
E-Mail:
BA Neukölln, 29.4.2014