Neukölln im Netz
Alte Dorfschule Rudow

Satzung Freunde Neuköllns e.V.

§ 1 Name und Vereinssitz

Der Verein führt den Namen „Freunde Neuköllns e.V“.
Er ist beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Nr. 7597 Nz im Vereinsregister eingetragen.
Der Verein ist unabhängig, überparteilich und gemeinnützig.
Vereinssitz ist Berlin-Neukölln.

In dieser Satzung wird auf die parallele Nennung beider Geschlechtsbezeichnungen bewusst verzichtet. Allgemein werden keine geschlechtsspezifischen Differenzierungen getroffen.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist

1. Förderung der Kultur

2. Förderung der Völkerverständigung
Insbesondere Förderung der partnerschaftlichen und freundschaftlichen Beziehungen zu den ausländischen Partnerstädten des Bezirks Neukölln von Berlin

Der Zweck soll verwirklicht werden

1.1. durch die Förderung der Erhaltung von nach landesrechtlichen Vorschriften anerkannten Denkmälern, in dem deren Bedeutung für den Bezirk Neukölln erforscht wird, die Ergebnisse gesammelt, dokumentiert und durch Informationsveranstaltungen und Ausstellungen veröffentlicht werden,

1.2. durch die Organisation und Durchführung von, allen Interessierten zugänglichen, kulturellen Veranstaltungen, z.B. durch Auftritte von Musik- und Tanzgruppen, durch Ausstellungen und Workshops von bildenden Künstlern.

2.1. durch das Organisieren, Durchführen und finanzielle Unterstützen von z.B. Schüler- und Studentenaustauschen, von sportlichen Aktivitäten zwischen deutschen und ausländischen Sportvereinen,

2.2. durch die Betreuung von Bürgern und Gruppen aus den partnerschaftlich und freundschaftlich verbundenen ausländischen Städten bei Besuchen in Neukölln.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögens.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Bezirksamt Neukölln von Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige und jede juristische Person werden, sofern die Mitgliedschaft eine Förderung des Vereinszwecks erwarten lässt. Personen, bei denen ein Gericht auf Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts erkannt hat, können nicht Mitglied werden. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, mit einem Jahresbeitrag die Aufgaben des Vereins zu fördern.

Anschriftenänderungen sind unverzüglich mitzuteilen.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft und Ehrenmitgliedschaft

Über Aufnahmeanträge, die schriftlich einzureichen sind, entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
Der Verein kann durch Vorstandsbeschluss Ehrenmitglieder mit beratender Stimme ernennen.
Zur Aufnahme ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen notwendig.

§ 8 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft und Ehrenmitgliedmitgliedschaft geht verloren durch: 1. Tod, 2. Austritt aus dem Verein; dieser erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand und wird mit dem Zugang wirksam; 3. Ausschluss

§ 9 Ausschlussverfahren

Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Abmahnung dem Vereinszweck zuwiderhandelt oder den Verein durch sein Verhalten schädigt.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn dem Mitglied durch ein Gericht die Amtsfähigkeit, Wählbarkeit und das Stimmrecht aberkannt wurden, das Mitglied sich mit seinen Beiträgen länger als ein Jahr im Zahlungsverzug befindet oder das Konkursverfahren gegen es eröffnet wird. Der Ausschluss ist nur wirksam, wenn dem Mitglied zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ausschlussgrund gegeben worden ist.
Der Ausschlussbeschluss des Vorstandes muss mit Gründen versehen sein.

§ 10 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr bestimmt die Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung freigestellt.

§ 11 Der Vorstand und die rechtsgeschäftliche Vertretung

Der geschäftsführende Vorstand leitet gem. § 26 BGB die Vereinsgeschäfte. Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Der geschäftsführende Vorstand hat über alle Angelegenheiten zu beschließen, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung bzw. dem erweiterten Vorstand vorbehalten sind, er hat über alle Angelegenheiten der Geschäftsführung zu beschließen, er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen, er hat den Jahresabschluss über die Einnahmen und Ausgaben aufzustellen und er schließt Verträge ab.

Der geschäftsführende Vorstand und die Beisitzer bilden den erweiterten Vorstand.
Der erweiterte Vorstand tagt mindestens 2 Mal im Jahr. Er befindet über die Aufteilung der vorhandenen Finanzmittel auf die partnerschaftlichen Aktivitäten und über den Tätigkeitsbericht.

Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung beauftragt, eine bestimmte Aufgabe zum Erreichen der Vereinsziele, z.B. die Arbeiten zum Erhalt und der Intensivierung der Kontakte zu einer Partnerstadt Neuköllns, eigenverantwortlich wahrzunehmen.
Am Ende des Geschäftsjahres legen sie dem Vorstand einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vor.

Die Mitgliederversammlung kann einen geschäftsführenden Vorsitzenden wählen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder darunter der Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende oder der geschäftsführende Vorsitzende anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Je zwei Vorstandmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Darunter muss der 1. Vorsitzende oder der geschäftsführende Vorsitzende oder der 2. Vorsitzender sein.

§ 12 Bestellung eines besonderen Vertreters

Zur Durchführung der laufenden Geschäfte kann sich der Vorstand eines Geschäftsführers bedienen (§ 30 BGB), der vom Vorstand bestellt wird.
Soweit der Geschäftsführer Mitglied des Vereins ist, ruhen für die Zeit seiner Tätigkeit seine Mitgliedsrechte.

§ 13 Wahl des Vorstandes und Widerruf

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren für ihr jeweiliges Amt bestellt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so regelt der Vorstand unter sich die Verteilung des frei gewordenen Aufgabenbereiches auf die verbleibenden Vorstandsmitglieder. Auf der nächsten Mitgliederversammlung findet sodann eine Ergänzungswahl für das Amt des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes für die Dauer der noch verbleibenden Amtszeit statt. Auch das Ergänzungsmitglied bleibt jeweils bis zur Neuwahl im Amt.

Die Bestellung kann widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, § 27 Abs. 2 BGB.

§ 14 Ehrenamtliche Geschäftsführung

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich und unentgeltlich.
Die Vorstandsmitglieder dürfen durch ihr Amt keine Begünstigung erfahren.

§ 15 Beiräte

Durch Vorstandsbeschluss können Arbeitskreise und Beiräte eingesetzt werden, an denen auch Nichtmitglieder mit beratender Funktion teilnehmen können. Über die Teilnahme von Nichtmitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Arbeitskreis oder Beirat hat den Vorstand in seiner Tätigkeit zu beraten und zu unterstützen
Den Vorsitz im Arbeitskreis oder Beirat führt ein Mitglied des Vorstandes. Beschlüsse des Arbeitskreises oder Beirates haben für den Vorstand empfehlenden Charakter.

§ 16 Mitgliederversammlung

Es werden ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen abgehalten. Es findet einmal jährlich eine ordentliche Jahreshauptversammlung statt.
Auf ihr ist über folgende Angelegenheiten zu beschließen: a) Entgegennahme des schriftlichen Geschäftsberichtes des Vorstandes für das abgelaufene Jahr und des Berichtes über die Kassenprüfung und Entlastung des Vorstandes; b) Satzungsweise Neuwahl von Vorstandsmitgliedern; c) Wahl von zwei Kassenprüfern und zwei stellvertretenden Kassenprüfern; d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen; e) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es der dritte Teil der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt

Die Mitglieder werden vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich zur Versammlung eingeladen.

Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Ladung aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

§ 17 Verfahren in der Mitgliederversammlung

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Wahlen ist die geheime Abstimmung erforderlich, soweit dies von einem Mitglied beantragt wird.
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende, ein Stellvertreter oder bei deren Verhinderung der geschäftsführende Vorsitzende.
Anträge von Mitgliedern sind mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Über Gegenstände, deren Behandlung nicht mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung angekündigt ist, können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Behandlung zustimmen; hiervon sind jedoch Beschlüsse über Geschäftsordnungsanträge sowie Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ausgeschlossen.

Eine Satzungsänderung kann nur nach vorheriger schriftlicher Ankündigung und nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Das gleiche gilt für den Beschluss, mit dem der Vereinszweck geändert oder die Auflösung des Vereins beschlossen wird.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Berlin-Neukölln, den 29.06.2007

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Mattias Steinmar (Versammlungsleiter)

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Dieter Herrmann (Vorsitzender)

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Ingrid Kahl (Protokollführerin)